Auszug aus der Dienstordnung (Veröffentlicht im Würzburger Diözesanblatt Nr. 15 (am 01.10.2002) - Der komplette Text kann unter Materialien als pdf-Datei herunter geladen werden! I. Allgemeiner Teil1. Beruf und kirchliche Stellung 1.1. "Gemeindereferentin/Gemeindereferent" bezeichnet einen pastoralen Beruf im kirchlichen Dienst, der Frauen und Männern offen steht. Taufe und Firmung, die allen Gliedern der Kirche die Teilhabe am gemeinsamen Priestertum der Gläubigen vermitteln, sind die sakramentale Grundlage für diesen Dienst. Gemeinsam mit Priestern, anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Ehrenamtlichen arbeiten Gemeindereferentinnen/ Gemeindereferenten beim Aufbau und bei der Bildung lebendiger Gemeinden mit. Durch die Teilnahme an den drei Grunddiensten Verkündigung, Liturgie und Diakonie tragen sie zur Wirksamkeit des Dienstes der Kirche in den verschiedenen Lebensbereichen bei. Für ihre Aufgaben bedürfen Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten entsprechender menschlicher und religiös-kirchlicher Voraussetzungen, einer theologisch-pastoralen Ausbildung sowie der Bereitschaft, sich mit den Lebensbedingungen der Gemeindemitglieder vertraut zu machen. Als kirchlicher Beruf steht ihr Dienst unter der Leitung des (Erz-)Bischofs, der sie auch zu ihrem Dienst sendet. Im jeweiligen Einsatzbereich ist die/der für die Leitung Verantwortliche die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte. 1.2. Innerhalb ihrer Mitwirkung in den Grunddiensten der Gemeindepastoral werden Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten mit Aufgaben auch eigenständig betraut. In diesen besonders übertragenen Aufgaben kommt ihnen Eigenverantwortlichkeit zu. Bei der Stellenzuweisung ist darauf zu achten, dass sowohl die Anforderungen der jeweiligen Einsatzstelle als auch die individuellen Fähigkeiten und erworbenen Kompetenzen der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten berücksichtigt werden. Die Arbeitszeit lässt sich wegen des besonderen Dienstes der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten in der Regel nicht nach gleichbleibenden Dienstplänen festlegen. 1.3. Wo es erforderlich ist, kann bei entsprechender Eignung eine Gemeindereferentin/ein Gemeindereferent neben dem ihr/ihm eigenen beruflichen Auftrag zur Übernahme einzelner Aufgaben des kirchlichen Amtes herangezogen werden. Solche Beauftragungen erfolgen durch den dazu bevollmächtigten Amtsträger. Längerfristige Beauftragungen werden vom (Erz-)Bischof ausgesprochen. Im Bereich Liturgie (Feier des Glaubens in Gemeinschaft) vor allem: - Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten;
- Leitung von Wortgottesfeiern und anderen gottesdienstlichen Feiern;
- Gewinnung, Befähigung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter (Liturgiekreise);
- Anregung und Befähigung zum Mitvollzug liturgischer Feiern.
- Im Bereich Diakonie (Lebenshilfe aus dem Geist des Evangeliums) vor allem:
- seelsorgliche Gespräche;
- Hausbesuche im Sinne von nachgehender Seelsorge;
- Krankenpastoral;
- Begleitung von einzelnen und Gruppen in verschiedensten Lebenssituationen und Lebensphasen;
- Gewinnung, Befähigung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
- Kooperation mit Verbänden sowie kirchlichen und kommunalen Einrichtungen im Bereich der Caritas und des Sozialwesens;
- offene Jugendarbeit;
- kirchliche Gremienarbeit.
1.4. Die Berufsbezeichnung "Gemeindereferentin/Gemeindereferent" gilt nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und erfolgter Anstellung. Während der Berufseinführung lautet die Berufsbezeichnung „Gemeinde-assistentin/Gemeindeassistent“. 2. Einsatzorte und Aufgaben2.1. Der Einsatz erfolgt: ·in der Regel in einer Pfarrgemeinde bzw. einer größeren Seelsorgeeinheit; ·je nach pastoraler Situation auch im kategorialen Bereich (z.B. Kranken-, Jugend-, Familien-, Altenseelsorge, Verbandsarbeit, caritativer Dienst, Bildungsarbeit, Aus- und Fortbildung, geistliche Begleitung). Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent soll nach Möglichkeit am Einsatzort wohnen. 2.2. Schwerpunkte der Tätigkeit sind: ·das Zusammenführen der Gläubigen zum Aufbau lebendiger geschwisterlicher Gemeinden; ·das Entdecken und Fördern der verschiedenen Charismen; ·die Ermutigung, Qualifizierung und fachliche Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter; ·die seelsorgliche Begleitung von Zielgruppen; ·die Übernahme von besonderer Verantwortung in Teilbereichen des gemeindlichen Lebens. Die einzelnen seelsorglichen Tätigkeiten vollziehen sich in den drei Grunddiensten Verkündigung, Liturgie und Diakonie. Im Bereich Verkündigung (Verkündigung des Evangeliums in konkreten Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen) vor allem: ·Gewinnung, Befähigung und Begleitung Einzelner und Gruppen zum Glaubensgespräch und Glaubenszeugnis und zur ehrenamtlichen Mitarbeit; ·Befähigung von Eltern und Anderen zur Einführung der Kinder in den Glauben und in das Leben mit der Kirche; ·Vorbereitung zum Sakramentenempfang und Begleitung katechumenaler Wege; ·schulischer Religionsunterricht und Schulpastoral; ·Bibelarbeit und kirchliche Bildungsarbeit; ·Vorbereitung und Durchführung von Glaubensseminaren, Besinnungstagen und Exerzitien; ·geistliche Begleitung. Im Bereich Liturgie (Feier des Glaubens in Gemeinschaft) vor allem: ·Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten; ·Leitung von Wortgottesfeiern und anderen gottesdienstlichen Feiern; ·Gewinnung, Befähigung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter (Liturgiekreise); ·Anregung und Befähigung zum Mitvollzug liturgischer Feiern. Im Bereich Diakonie (Lebenshilfe aus dem Geist des Evangeliums) vor allem: ·seelsorgliche Gespräche; ·Hausbesuche im Sinne von nachgehender Seelsorge; ·Krankenpastoral; ·Begleitung von einzelnen und Gruppen in verschiedensten Lebenssituationen und Lebensphasen; ·Gewinnung, Befähigung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter; ·Kooperation mit Verbänden sowie kirchlichen und kommunalen Einrichtungen im Bereich der Caritas und des Sozialwesens; ·offene Jugendarbeit; ·kirchliche Gremienarbeit. 2.3. Je nach pastoraler Situation und Beauftragung können Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten im Rahmen der geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen bei folgenden Aufgaben des kirchlichen Amtes mitwirken: Kommunionspendung, Segnungen, Leitung von Wortgottesfeiern, Predigtdienst, Leitung von Trauer- und Begräbnisfeiern. 2.4. Der zuständige Bischof kann in besonderen Fällen Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten mit der Aufgabe eines Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstandes (vgl. Kirchenstiftungsordnung) oder einer/eines Pfarrbeauftragten (vgl. c. 517 § 2 CIC) betrauen. 2.5. Die unter 2.2. - 2.4. genannten Aufgaben können im Sinn einer kooperativen Pastoral nur unter der Leitung des/der für den jeweiligen Einsatzbereich Verantwortlichen und im Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Ehrenamtlichen erfüllt werden. 2.6. Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent nimmt an den regelmäßigen Seelsorge- bzw. Dienstbesprechungen teil, ebenso an den Seelsorgekonferenzen auf Dekanatsebene. 2.7. Die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien richtet sich nach den Bestimmungen der entsprechenden kirchlichen Ordnungen. 3. Voraussetzungen für den Dienst Für die Anstellung als Gemeindereferentin/Gemeindereferent müssen bestimmte menschliche, religiös-kirchliche und fachliche Voraussetzungen gegeben sein sowie die Bereitschaft, diese weiterzuentwickeln. 3.1. Menschliche Voraussetzungen sind: die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Unterscheidungs- und Entscheidungsfähigkeit, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung, Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Diskretion, Fähigkeit zu realistischer Selbsteinschätzung, organisatorische und gestalterische Fähigkeiten, Bereitschaft zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen, Fähigkeit zur Bewältigung der Aufgabenvielfalt. 3.2. Religiös-kirchliche Voraussetzungen sind: persönliche Gläubigkeit und das Bemühen um eine konkrete geistliche Lebensgestaltung, Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift, Leben aus der Kraft der Sakramente, aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde, Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und Orientierung an der Lebensordnung der katholischen Kirche als Leitlinie für das persönliche Leben. 3.3. Die fachlichen Voraussetzungen werden erworben: - in der Regel durch ein erfolgreich abgeschlossenes theologisch – religionspädagogisches Studium an einer Fachhochschule. Unter Berücksichtigung diözesaner Regelungen kann die Ausbildung auch an einer Fachakademie oder durch eine vergleichbare berufs- und praxisbegleitende Ausbildung erfolgen;
- durch das erfolgreiche Absolvieren vorgeschriebener Praktika;
- durch die Inanspruchnahme spiritueller Begleitung und die Teilnahme an gemeinsamen geistlichen Angeboten gemäß den diözesanen Vorgaben;
- sowie den erfolgreichen Abschluss der zweiten Bildungsphase.
3.4. Voraussetzung für den Dienst als Gemeindereferentin/Gemeindereferent ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sollen in ihrem persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeugen der Frohen Botschaft sein. Das Einverständnis des Ehepartners mit der Übernahme des pastoralen Dienstes wird vorausgesetzt. 3.5. Im Übrigen gelten die "Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie". |